Art. 1 Name und Rechtsform
Unter dem Namen Bauernverstand besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Sensibilisierung einer breiten Öffentlichkeit zur kritischen Beobachtung und Auseinandersetzung der Zwangsimpfungen an Tieren.
Ziel des Vereins ist es, eine Freiwilligkeit der Impfungen zu erreichen und dass allfällige Impfschäden vom Staat entschädigt werden.
Es sollen generell landwirtschaftliche Themen behandelt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er distanziert sich von jeder Gewaltanwendung und achtet die Würde des Menschen und der Kreaturen dieser Erde gemäss dem Prinzip der Unversehrtheit.
Art. 3 Mittel zur Zweckverfolgung
Zur Zweckverfolgung kann sich der Verein sämtlicher legaler Mittel bedienen, insbesondere:
- Aufklärung der Öffentlichkeit mittels einer Website, Publikationen, Vorträgen,
Veranstaltungen, Publikumsaktionen etc.
- Übersetzung und Veröffentlichung von Studien
- Stellungnahmen gegenüber Forschenden, Behörden oder Verbänden
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Privaten
Art. 4 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.
Art. 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- Versammlung der Mitglieder (Vereinsversammlung)
- Vorstand (inkl. Präsident/-in)
- mindestens ein Rechnungsrevisor bzw. eine Rechnungsrevisorin
Art. 6 Vereinsversammlung
Die Versammlung der Mitglieder des Vereins bildet die Vereinsversammlung.
Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen. Als schriftliche Einberufung gilt auch eine Einberufung per Email.
Die Vereinsversammlung erfolgt einmal jährlich in den Monaten März bis Mai. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Versammlungen einberufen.
Art. 7 Zuständigkeit der Vereinsversammlung
Der Vereinsversammlung obliegen die folgenden Geschäfte:
- Wahl des Vorstandes sowie des Präsidenten
- Wahl des Rechnungsrevisors
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschluss über das Jahresbudget
- Statutenrevisionen, Vereinsauflösung. Für diese Beschlüsse ist ein qualifiziertes Mehr von
2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Beschluss über Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtsdauer gemäss der folgenden Regel: Das Recht zu einer Abberufung besteht nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. Art. 65 Abs. 3 ZGB). Für eine Abberufung ist ein qualifiziertes Mehr von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Anträge an die Vereinsversammlung können durch Mitglieder im Rahmen der vorstehenden Zuständigkeit der Vereinsversammlung eingebracht werden. Sie sind mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen.
Art. 8 Stimmrecht und Mehrheit
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen.
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern des Vereins.
Sollte die Mitgliederzahl des Vereins unter drei sinken, bilden die verbleibenden Aktivmitglieder den Vorstand.
Art. 10 Wahl des Vorstandes
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten und des Revisors erfolgt durch die Vereinsversammlung. Im Vorstand muss mindestens ein Bauer vertreten sein.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 11 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein und besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
Er vertritt den Verein gegen Aussen.
Der Vorstand verfügt über die Finanzen des Vereins im Sinne des Vereinszwecks (Art. 2) und nach Massgabe des Jahresbudgets.
Art. 12 Beschlussfassung des Vorstands
Beschlüsse des Vorstandes werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
Jedes an einer Sitzung teilnehmende Vorstandsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Zur Beschlussfassung müssen mindestens drei Personen anwesend sein.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Die Vorstandssitzungen werden (hand-)schriftlich protokolliert.
Art. 13 Sitzung des Vorstands
Die Vorstandssitzung wird durch den Vereinspräsidenten mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin einberufen. Zusätzlich hat der Präsident eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes es verlangt.
Sofern alle Vorstandmitglieder einverstanden sind, kann auf die Einhaltung der 10-tägigen Einladungsfrist verzichtet werden (Universalversammlung).
Es findet mindestens jedes Halbjahr eine Vorstandssitzung statt.
Art. 14 Mitgliedschaft, Ein- und Austritt
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Eintrittsgesuche sind schriftlich dem Vorstand einzureichen, welcher über die Aufnahme entscheidet.
Der Austritt ist zulässig, wenn er mit Beachtung einer 4-wöchigen Frist auf das Ende eines Kalenderhalbjahres angesagt wird.
Art. 15 Ausschliessung
Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Art. 16 Gönner
Gönner des Vereins ist, wer ihm eine Spende entrichtet. Gönner haben gegenüber dem Verein keine Rechte und Pflichten.
Art. 17 Finanzielle Mittel des Vereins
Die finanziellen Mittel des Vereins werden gebildet durch: Mitgliederbeiträge, Spenden sowie weitere Zuwendungen.
Die Mitglieder trifft keine weitere finanzielle Pflicht zur Leistung von Beiträgen zur Verfolgung des Vereinszwecks oder zur Deckung von Vereinsschulden.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 18 Schutz der Mitgliedschaft
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
Art. 19 Haftung
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen.
Art. 20 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Beschluss der Vereinsversammlung herbeigeführt werden.
Das Vereinsvermögen wird nach Tilgung oder Sicherstellung aller Vereinsschulden an eine oder mehrere in der Schweiz tätige Umweltorganisation/-en mit ähnlicher Zielsetzung verteilt.
Hierüber entscheidet der Vorstand.
Art. 21 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 22 Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Bezirksgericht Winterthur zuständig.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am ................genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie wurden in vier Exemplaren ausgefertigt. Jedes Gründungsmitglied erhielt ein unterzeichnetes Exemplar.
Turbenthal, den 10. Februar 2009 ............................ .............................
Der Präsident:
Urs Hans, Neubrunn: ..........................................................
Die weiteren Gründungsmitglieder:
Joe Willi, Fischbach ..........................................................
Thomas Jucker, Weisslingen ..........................................................
Cäsar Bürgi, Seehof ..........................................................
Pia Stadler, Weingarten ..........................................................
Anita Petek, Littau, beratende Stimme ………………………………………….
Urs Hans (Präsident)
In der Pünt
8488 Turbenthal ZH
Tel: 078 656 18 10
info@urshans.ch
Die weiteren Vorstandsmitglieder:
Thomas Marty (Beisitzer)
Albikon
9533 Kirchberg
Mobile: 079 266 94 19
thomas@martyhof.ch
Joe Willi (Beisitzer)
Oberreiferswil
6048 Fischbach LU
Mobile: 079 424 57 14
joe.willi@bluewin.ch
Denise Stefani (Kasse)
Strickhof 399
6019 Full-Reuenthal
Tel.: 056 246 22 16
denise@strickhof339.ch
Thomas Grieder (Aktuar)
Loorenstrasse 2
8330 Pfäffikon ZH
Tel.: 044 950 03 97
Mobile: 079 666 89 64
mail@grieder-looren.ch
Die IG-Bauernverstand hat bereits viel für die
Sensibilisierung einer breiten Öffentlichkeit zur Problematik der
obligatorischen Blauzungenimpfung geleistet.
Aus juristischen Gründen wurde aus der IG am 12. Februar 2009 der Verein Bauernverstand gegründet.
Bei der Blauzungenimpfung stehen viele offene Fragen im Raum und in der Praxis zeigen sich sehr viele "unerwünschte Nebenwirkungen" (Schäden) nach dieser Impfung. Der Bauer/die Bäuerin und Tierhalter/in ist für seine/ihre Tiere und die daraus gewonnenen Lebensmittel voll verantwortlich. Darum sollte er/sie auch frei entscheiden können, ob er/sie seine/ihre Tiere impfen lässt oder nicht. Ein Impfzwang, welcher mit teils heftigen Drohungen, Einschüchterungen und Bussen durchgepeitscht wird, kann wohl nicht die Lösung sein. Eine Freiwilligkeit und eine Straffreiheit muss (in einer Demokratie) wohl das Mindeste sein.
Wir verstehen uns als engagiertes Netzwerk verantwortungsbewusster Menschen, welche für die Entscheidungsfreiheit jedes einzelnen, gerade im Umgang mit dem Thema Krankheit und Impfung, einstehen. Unser Ziel ist es Eigenverantwortung anzuregen, für eine lebenswerte Natur und Gesellschaft.
Der jährliche Mindestbeitrag beträgt CHF 50.-. Das Beitrittsformular finden Sie nachfolgend.
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Konto 85-747187-8 Verein Bauernverstand, 8488 Turbenthal, IBAN CH39 0900 0000 8574 7187 8
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„Gönner“ anbringen.
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Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft. Sie kann für Akteure, die auf dem Gebiet der EU und der Schweiz tätig sind, unmittelbar anwendbar sein.
Mit den neuen Bestimmungen erhalten Bürgerinnen und Bürger mehr Kontrolle über ihre Personendaten; zudem nimmt die DSGVO die Unternehmen vermehrt in die Verantwortung, während gleichzeitig ihre Meldepflichten abgebaut werden. Des Weiteren wird die Rolle der Datenschutzbehörden gestärkt.
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Partyservice und Catering bestellen wir gerne bei der W.Hotz Fleisch und Wurst AG - das Schlemmerland inklusive Bündnerfleisch und Bündner Rohschinken natürlich in der Bündner Luft getrocknet mit Ladengeschäft mit exzellenten Kolonialwaren eine Catering mit gut sortiertem Weinkeller das sich auszeichnet durch individuell gestaltbarer Partyservice für Feinschmecker hervorragend zu eigene frisch hergestellte Wurstwaren als hochwertiges Premiumfleisch mit bester Qualität ausserdem enthalten ist eine täglich warmes Mittagsmenü zum mitnehmen bewirkt Mittagsmenüs in der Filiale in 8494 Bauma.
Eine Zusammenfassung der Ereignisse auf dem Hof von Urs Hans im Zusammenhang mit Paratuberkulose von 1992 bis am 23. September 2019
Urs Hans muss seine Kühe "Dandy und Mali" nicht töten!
Entschädigungsforderung für die illegale Betriebssperre bei Urs Hans
Hochgeladen von Thomas Grieder - Datei-Version 29 December 2020 19:31:19.
Brief an Herr Bodmer, Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichtes des Kanton Zürich
Dokumente aus allen Themenbereichen
Die heutige Agrarforschung wird zur Erpressung
Kritik an Strategiepapier "Horizont 2010"
North American farmers experiences of GM crops
Hochgeladen von Thomas Grieder - Datei-Version 28 February 2020 15:17:30.
Wie der kurssichtige Einsatz der schlimmsten Nervengifte, wie Organophosphate zur Bekämpfung von Parasitosen an Rindern, diese nervenkrank machte und für die betroffenen Bauern in einer veritablen Katastrophe endete und wie die dafür verantwortlichen Behörden und die mit ihnen verbandelte Pharmaindustrie mit dem erfundenen Märchen von wegen ansteckenden Prionen durch Fleischmehlverfütterung, versuchten sich aus ihrer Verantwortung zu schleichen!
BSE [b]ovine [s]pongiforme [E]nzephalopatie (Hirnschwammkrankheit) hiess die Nebenwirkung des fahrlässigen Einsatzes von Nervengiften zur Ausrottung von unliebsamen Parasiten an Tieren. Die von den Behörden als hochansteckend und als sofort auszurottend bezeichnete Krankheit, trat auf praktisch allen betroffenen Betrieben in der Schweiz nur bei einem Tier auf. Der Einsatz der topgefährlichen Nervengifte, wurde nie seriös dokumentiert. Was in Zuchtgebieten wo die Dasselfliegen endemisch waren, bei deren Bekämpfung getrieben wurde, wussten die Käufer nie. Eine nie gekannte Geheimnistuerei seitens der Behörden trat ein. Als unfassbaren Schicksalsschlag für Bauern wurden BSE Fälle kommuniziert. Das von den Behörden bis anhin befürwortete Verfüttern von Fleischmehl wurde über Nacht zum Korpus delicti hochstilisiert. Von den zwangsweise eingesetzten Nervengiften sprach bewusst kein einziger Veterinär EU weit. Statt dessen hielten sie EU weit, in allen Landessprachen, Märchenstunden ab: “ Von der gefährlichen Schafkrankheit “Skrapie” seien über das Verfüttern von nicht fachgerecht produziertem Fleischmehl, hochansteckende Prionen in das Futter von Rindern gelangt und diese hätten deren Nervenbahnen und Gehirn krank gemacht. Damit habe diese längst bekannte Schafkrankheit bei den Bovinen (Rindern) zu BSE mutiert. Der Verzehr von Rindfleisch wurde suspekt und brach ein. Davon, dass Schaffleisch wegen Skrapie nie in Verruf kam und dass Fleischmehl in England seit 1920 an Rinder verfüttert wurde sprach niemand.
Die Wissenschaft täuscht uns Bauern! Unabhängige Forschung wurde in der Schweiz vereitetelt! Schweizer Forscher weichen aus! Wir brauchen Gewissenschaftler statt Wissenschaftler!
Bundesamt für Veterinärwesen im Erklärungsnotstand!
Am Freitag den 24. November 2000 fand die Sendung "ARENA" im Schweizer Fernsehen zum Thema BSE statt. Nachdem alle nur immer vom Fleischmehl sprachen, brachte ich (Urs Hans) das Thema Nervengifte und BSE in die Runde ............
Unglaubwürdiges Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)
Gedanken zum öffentlichen Hearing an der ETH Zürich zum Rinderwahnsinn. Kühe durch Veterinäre vergiftet und Alle schweigen dazu!
BSE ist experimentell übertragbar durch Injektion ..........
Bund lässt unsere Tiere vergiften und drückt sich vor der Verantwortung!
Mr. Purdeys Kampf! Wissenswertes über den Biobauer und Forscher Mark Purdey
BVET lenkt bewusst ab! Um von Ihrer eigenen Mitverantwortung am Entstehen von BSE abzulenken, hetzen unsere Bundesveterinäre seit Neuem eine schnelle Eingreiftruppe (Taskforce) auf uns Bauern los .......
BVET tappt im Dunkeln und führt uns alle hinters Licht
BVET verdreht wie gewohnt die Tatsachen zu BSE!
Irrwege von Wissenschaft und Politik im BSE-Skandal. Ein Buch von Roland Scholz und Sievert Lorenzen
Auf dem Lanwirtschaftsbetrieb Werk und Wohnhaus zur Weid Rossau Mettmenstetten wurde die erste Impfung .........
Antwort auf einen Leserbrief im Allgäuer Bauernblatt von Dr. med. vet. Walter Gränzer, Attenkirchen
Jeder dritte Halter in Uri will seine Rinder und Schafe nicht impfen lassen!
Mit Verstand gegen die Impfpflicht
Kritik an der Anwendung des Gesetzes
Aussprachesitzung zur Blauzungenkrankheit des BeVet mit Kantonstierärzten und Bauernvertreter aller Verbände vom Mittwoch dem 28. Oktober 2009 an der Vetsuisse - Fakultät in Bern.
Sieg der Vernunft über Impfzwang, Behördentierqual, Willkür und Falschinformationen 15.02.2012
Fakten zur Blauzungenimpfung
Hemma Köstenberger ist froh, den Rechtsstreit nach fünf Jahren für sich entschieden zu haben
In Deutschland wird die Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit aufgehoben. Der Bundesrat stimmte am Freitag, 18. Dezember einer Verordnung zu, in welcher die Vorschrift ............
Mit rüden Methoden! Beschwerden über den Appenzeller Kantonstierarzt häufen sich. Es geht um Amtsmissbrauch, Hausfriedensbruch und Körperverletzung.
Der Versuch der Bürokratie die Impfgegner mit Repression und Schweiz weiten Gerichtsverfahren einzudecken, um sie ruhig zu stellen, schlägt fehl. Das Volk kennt längst die Lügen der Impflobby und der von ihr abhängigen Beamten!
28.02.2010: Der Beweis ist erbracht: Neue veröffentlichte Studie beweist die Gefährlichkeit von Aluminiumhydroxyd in Impfstoffen und erklärt die Schäden. Ob Blauzungengeschäft oder Schweinegrippemärchen, unsere Bundesämter sind verantwortlich für sehr viel Tierleid und viele schwere Erkrankungen bei Menschen. Die Menschen konnten diesmal noch knapp selbst entscheiden; 8 Millionen Impfdosen vergammeln nun auf Kosten unseres kranken Gesundheitssystems. Rinder, Schafe und Ziegen wurden von den Tierärzten gewaltsam krank geimpft, die offenkundigen Schäden werden immer noch geleugnet. Krumme Geschäfte! Viele Bauern sind entsetzt. Ein Skandal erster Güte !!!!
«Wer heute erfolgreich wirtschaftet,
dabei aber Ressourcen vergiftet und zerstört,
wirtschaftet folgenreich.»
Der
Umgang mit den schwerwiegenden Problemen der heutigen Landwirtschaft
zeigt auf, dass die ureigensten Interessen unserer Landwirtschaft, den
Interessen der Wirtschaft untergeordnet werden...
Gemäss dem Namen dieser Homepage ist es unser Ziel, unabhängig denkenden Bauern und Menschen eine Plattform anzubieten.
Wir versuchen mit unserem Bauernverstand und gesundem Menschenverstand ganzheitliche Lösungen zu finden.
Die heutige Wissenschaft spezialisiert sich meist darauf, Teilprobleme zu lösen und schafft dadurch laufend neue. Dass sie dabei längst nicht mehr ihrem Auftrag, sondern der Wirtschaft verpflichtet ist, wissen alle die es wissen wollen.
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